Autofahren mit 17 Jahren in der Schweiz

 

Was ändert sich für Fahranfänger?                                                                                                                                                                 

Seit dem 01.01.2021 darf man in der Schweiz schon mit 17 Jahren Autofahren. Den dazu notwendigen Lernfahrausweis kann man bereits einen Monat vor dem 17. Geburtstag beantragen. Die praktische Autoprüfung darf man allerdings frühestens 12 Monate nach Erhalt des Lernfahrausweises ablegen. In diesen 12 Monaten Wartefrist soll man möglichst viel Fahrpraxis sammeln. Aus Sicht des Gesetzgebers liegt der Gewinn des Autofahrens mit 17 in der Schweiz für die Verkehrssicherheit darin, dass sich das Unfallrisiko nach Bestehen der praktischen Autoprüfung umso mehr reduziert, je mehr Fahrten in Begleitung eines Führerscheininhabers (einer L-Begleitperson) stattgefunden haben.                                     

Voraussetzungen und Pflichten der L-Begleitperson                                                                                                                                  

Mit dem Lernfahrausweis darf man also mit einer geeigneten Begleitperson fahren. Die L-Begleitperson sollte entsprechend fit für den Strassenverkehr sein und auch regelmässig selbst Autofahren. Die L-Begleitperson muss mindestens drei Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis sein, dass 23. Altersjahr vollendet haben und den Führerausweis nicht mehr auf Probe haben. Sie muss bei den Übungsfahrten den Fahrausweis sowie die Fahrzeugpapiere mit sich führen und darf nicht alkoholisiert sein. Die L-Begleitperson übernimmt bei den Lernfahrten eine grosse Verantwortung. Sie muss dafür sorgen, dass die Sicherheit gewährleistet ist und die Verkehrsregeln eingehalten werden. Sollte der Fahrschüler oder die Fahrschülerin einen Fehler begehen, ist die L-Begleitperson verpflichtet der Situation entsprechend einzugreifen (z.B.: mit einem gezielten Griff ins Lenkrad oder mit dem Betätigen der Handbremse). Es ist deshalb zwingend erforderlich, dass die Handbremse leicht erreichbar ist. Am besten probiert die L-Begleitperson zusätzlich deren Wirkung vorgängig an einem verkehrsfreien Ort aus. Was die Handbremse betrifft stehen im Moment einige offene Fragen im Raum! Das zuständige Bundesamt ASTRA ist daher bestrebt in nächster Zeit diesbezüglich entsprechende neue Weisungen zu erlassen. 

Für Lernfahrten mit Dritten sollten Fahrschüler eine Versicherung für das Benützten fremder Motorfahrzeuge abschliessen. Für Lernfahrten mit den Eltern empfiehlt sich bei einem neueren Auto nebst der Teil-, auch eine Vollkaskoversicherung! Am besten holt man sich die notwendigen Informationen bei seiner Versicherung ab! Lernfahrten sind nur innerhalb der Schweiz erlaubt. Bei jeder Lernfahrt muss ein «L» am Fahrzeug befestigt sein. Grundsätzlich ist es erlaubt weitere Passagiere ausser der L-Begleitperson mitzunehmen. Jedoch stellt sich da die Frage, ob eine Übungsfahrt mit 2-3 weiteren Fahrgästen Sinn macht. Oft kommt es dabei nur zu Diskussionen, die den Fahrschüler zusätzlich ablenken. 

Die eigenen Eltern sind für private Übungsfahrten als L-Begleitperson am Besten geeignet. Sie kennen ihre Tochter/ihren Sohn gut genug und können bereits vorausahnen, wie Diese auf bestimmte Situationen hin reagieren werden. Sollten die Eltern als L-Begleitperson aus irgendwelchen Gründen nicht in Frage kommen, gibt es sicher noch weitere Möglichkeiten: Onkel, Tante, Götti, Gotti, älterer Bruder oder ältere Schwester. Wichtig ist, dass es sich bei der L-Begleitperson um eine Vertrauensperson handelt und dass nach Möglichkeit immer mit derselben Person gefahren und geübt wird.

 

Privates Üben – Aber richtig!                                                                                                                                  

Private Übungsfahrten sind für die Vorbereitung zur praktischen Führerprüfung von unschätzbarem Wert, denn «mehr Fahren bedeutet mehr Erfahren»! Die beste Voraussetzung auf dem Weg zum Prüfungserfolg ist eine gute Zusammenarbeit von Fahrlehrer, Fahrschüler und L-Begleitperson. Der Fahrlehrer hält dabei idealerweise den roten Faden (das Ausbildungskonzept) in seinen Händen. Er absolviert mit dem Fahrschüler zu Beginn, in der Mitte und am Ende der Grundfahrausbildung erstmals ein paar zielgerichtete Lektionen. Nach diesen Anfangslektionen übernimmt die L-Begleitperson jeweils für eine bestimmte Zeit das private Üben und Festigen. Damit während der Ausbildungphase alle Beteiligten «vom Gleichen reden» erhält der Fahrschüler entsprechende Lernunterlagen. Eine Lernphase von 12 Monaten durchlaufen bedeutet auch alle vier Jahreszeiten und deren saisonale Gefahren kennen zu lernen. Sicher einer der Vorteile des neues Lernfahrausweises. Für mich als Fahrlehrer wartet mit den neuen Regelungen auch eine neue berufliche Herausforderung. Bis anhin war ich gewohnt mit +18-Jährigen zu fahren, nun sind die Fahrschüler mindestens ein Jahr jünger, was bedeutet, dass der Reifeunterschied spürbarer sein wird. Darum suche ich in Zukunft nicht nur den Fahrschüler, sondern eben auch die Eltern respektive die L-Begleitperson. Letztendlich sollen ja alle Beteiligten profitieren:                        

«der Fahrschüler, die L-Begleitperson und vor allem die Verkehrssicherheit»